Gebietsmanagement
Gemäß der FFH-Richtlinie (Art. 6 Abs.1) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet Maßnahmen für die FFH-Gebiete festzulegen, durch die der günstige Zustand der vorkommenden und schützenswerten Lebensraumtypen und Arten erhalten oder wieder hergestellt wird. Diese Maßnahmen werden durch das Bündnis umgesetzt.